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Basistarif und Hartz 4

Halber Beitrag bei sozialen Härten

In sozialen Härtefällen, d.h. wenn die finanziellen Mittel des Versicherten nicht ausreichen um die Kosten der Krankenversicherung zu decken, wird der Beitrag um die Hälfte reduziert. Bei einem Höchstbeitrag von 575,44 Euro im Jahr 2011 sind dies 287,72 Euro. Bei Hartz 4 / ALG II - Empfängern ist dies in der Regel der Fall. Der halbe Beitrag geht zu Lasten der privaten Krankenversicherung und wird auch nicht erstattet. (§ 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 VAG).

Sollte auch der halbe Beitrag nicht bezahlt werden können liegt i.d.R. Hilfebedürftigkeit vor. Dann beteiligt sich zusätzlich der nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Träger. Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur/Jobcenter oder das Sozialamt. Hier gab es allerdings bisher Probleme da vom Amt nicht der gesamte verbleibende halbe Beitrag übernommen wurde sondern es nur einen Zuschuss gab. Der Zuschuss entsprach dem Betrag, den soziale Träger auch für gesetzlich Versicherte zahlen die ALG II beziehen, um die 131,34 Euro.

Die verbleibende Lücke von bis zu 156,38 Euro blieb ungedeckt und der Beitragsrückstand erhöhte sich jeden Monat. Im Januar 2011 schafft das Bundessozialgericht durch eine Entscheidung nun Klarheit. Der gesamte verbleibende halbe Beitrag zum Basistarif muss von den zuständigen sozialen Trägern übernommen werden.


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