Härtfallregelung
Beitragsreduzierung bei sozialen Härten
Der Gesetzgeber gibt vor, dass in sozialen Härtefällen, d.h. bei Hilfebedürftigkeit nur der halbe Beitrag zu zahlen ist. (§ 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 VAG).
Bei Personen die auch bei reduziertem Beitrag noch im Hilfebezug stehen, beteiligt sich zusätzlich der nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Träger wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden wird. also die Arbeitsagentur oder das Sozialamt.
In Einzelfällen in denen unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags die Hilfebedürftigkeit bereits besteht sieht der Gesetzgeber vor, dass Betroffene nur einen Zuschuss zu dem halbierten Beitrag erhalten. Dieser Zuschuss entspricht dem was soziale Träger auch für gesetzlich Versicherte zahlen die ALG II beziehen.
Dies ist allerdings höchst umstritten und es werden verschiedene Verfahren angestrebt eine andere Regelung herbeizuführen. Denn es wird für Betroffene schwierig dauerhaft rund 150 Euro aufzubringen, das sind knapp 40% von dem Geld, das zur Deckung des sächlichen Existenzminimums bestimmt ist.
Versicherungspflicht
Rückkehr in die PKV
Im Rahmen der Gesundheitsreform wurde unter anderem die Regelungen zur Versicherungspflicht erweitert, so dass es quasi keine Ausnahmen mehr gibt. Personen, die ohne Versicherungsschutz sind, ist die Rückkehr in Krankenversicherung zu ermöglichen in der sie vorher versichert waren.
Personen ohne jegliche Absicherung muss eine Rückkehr in den Krankenversicherungsschutz ermöglicht werden. Wenn die letzte Krankenversicherung eine Private war, so kann sich derjenige im Basistarif versichern.